Seit dem 23. Dezember 2020 gibt es eine Neuregelung bei den Maklerprovisionen für einen Teil der Immobiliengeschäfte. Dennoch greift die Regelung nicht in allen Fällen und es gibt auch im neuen Gesetz noch die Möglichkeit, sich als Käufer oder als Verkäufer mit dem Makler und der dritten Partei zu einigen, wie die Provision im vorliegenden Fall berechnet werden soll.
Grundsätzlich ist dabei festzuhalten, dass die neue Regelung nur in solchen Fällen gilt, in denen der Käufer eine Privatperson ist. Zudem ist die neue Regelung auf den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern sowie Doppelhaushälften beschränkt. Käufer von Mehrfamilienhäusern oder unbebauten Grundstücken, auf denen erst später etwas gebaut werden soll, sind von der Neuregelung ausgenommen. Dass die Neuregelung für Unternehmen und Investoren sowieso nicht gilt, haben wir ja bereits zu Beginn festgehalten.
Private Verbraucher sollen also seit dem 23. Dezember 2020 dadurch entlastet werden, dass die Provision im Normalfall auf beide Parteien aufgeteilt wird und der Verkäufer in diesem Fall ebenfalls die Hälfte der Provision trägt.
Dennoch ist es natürlich für Makler möglich, eine anders lautende Vereinbarung zu treffen. Um sich nicht zwischen die Fronten zu begeben und sowohl dem Käufer als auch dem Verkäufer jeweils eine Teilrechnung stellen zu müssen, was letztendlich auch bedeutet, dass der Makler die Interessen beider Parteien gegeneinander aufwiegen muss, kann er sich auch für eines der folgenden Modelle entscheiden:
- Der Makler schließt mit dem Verkäufer einen Vertrag, der ihm die volle Provision zusichert. Der Verkäufer holt sich dann im Anschluss eine Hälfte der Provision direkt vom Käufer zurück. Als Nachteil wird hierbei oft angesehen, dass dadurch der Wert der Transaktion für den Käufer steigt und damit auch Kaufnebenkosten wie beispielsweise die Notarkosten steigen können.
- Der Makler vereinbart eine reine Außen- oder Innenprovision, wobei die Innenprovision vom Verkäufer kommt und die Außenprovision vom Käufer. Das funktioniert vor allem dann, wenn der Auftrag vom Verkäufer kam (er kann dann die volle Provision als Innenprovision tragen) oder umgekehrt der Auftrag vom Käufer kam (er trägt dann die volle Provision als Außenprovision), sofern der Makler das Objekt zu diesem Zeitpunkt noch nicht in seinem Portfolio hatte.
Wichtig ist nur, dass sich alle Parteien einig sein müssen. Es liegt am Makler, mit dem Käufer und dem Verkäufer abzustimmen, wie die Provision im Interesse aller Beteiligten bestmöglich aufgeteilt wird.
Für Vermietungen gilt die neue Regelung darüber hinaus grundsätzlich nicht. Hier bleibt es bei dem „Bestellerprinzip“, nach dem der Auftraggeber jeweils die volle Provision zahlt. Will der Vermieter beispielsweise einen Nachmieter suchen, so trägt er auch die vollen Kosten des Maklers. Kommt statt dessen der Mieter auf den Makler zu, weil er eine neue Wohnung bzw. ein Haus sucht, so trägt er die volle Maklerprovision allein.
Das gilt dann im übrigen auch wieder für alle unternehmerischen Verkäufe bzw. Käufe. Der Gesetzgeber hat die neue Regelung nur für Privatpersonen geschaffen, um ihnen einen leichteren Zugang zu neuem Wohnraum oder Immobilienbesitz zu verschaffen. Daraus ergibt sich auch die Ausnahmeregelung für Mehrfamilienhäuser, welche weiterhin nach dem Bestellerprinzip behandelt werden.
Sprechen Sie uns gerne direkt an, wenn Sie noch Fragen zu diesem Thema haben und wissen wollen, wie sich das neue Gesetz auf Ihren Fall auswirkt. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!
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